5.5.2. Die gesetzlich vorgeschriebenen Präventionsmassnahmen betreffen sowohl den Bau wie den Unterhalt von Gebäuden (vgl. § 12 Abs. 4 GebVG, so auch § 3 Abs. 1 BSG). Es gibt keinen sachlichen Grund, die Bauphase von der Schutzpflicht auszunehmen. Solches ergibt sich auch nicht aus dem Gesetz. Es lässt sich nicht rechtfertigen, ein nahezu fertiggestelltes Gebäude von der Präventionspflicht auszunehmen, um dieselbe – quasi eine logische Sekunde später – nach Bauvollendung uneingeschränkt zu statuieren. Dieser Vorhalt der Beschwerdeführerin lässt sich offensichtlich nicht halten.