5.5. 5.5.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Zusatz in § 27 Abs. 2 GebVG (offenkundige Missachtung der Präventionspflicht) beziehe sich nur auf Massnahmen in Bezug auf fertiggestellte Bauten. Das ergebe sich aus den Anwendungsbeispielen in der Botschaft (Beschwerde, S. 52 f.). Dem hält die Beschwerdegegnerin entgegen, § 27 Abs. 2 GebVG beziehe sich sowohl auf Verletzungen der Präventionspflichten während der Bauphase wie nach Fertigstellung eines Baus. Die beispielhafte Aufzählung in der Botschaft sei unvollständig. Unter die Begriffe "Objektschutzmass- - 16 -