Der Zweck des Zusatzes und die Interessenlage wie auch die neutrale Formulierung (keine Einschränkung auf Elementarschadenprävention) sprechen für eine Geltung für alle Präventionspflichtverletzungen, während die Entstehungsgeschichte und die alleinige Nennung der Elementarschadenprävention im GebVG eher für eine auf diesen Bereich eingeschränkte Anwendung hindeuten. Da die Einschränkung aus dem Gesetz aber nicht ablesbar ist, und es für eine unterschiedliche Behandlung von Präventionspflichtverletzungen in den beiden Bereichen keinen sachlichen Grund gibt, ist von einer generellen Anwendung auszugehen.