5.4.3. Der hier strittige Zusatz wurde eingefügt, um Präventionspflichten besser durchsetzen zu können. Präventionspflichten bestehen für beide Bereiche, Elementarschaden und Feuerschaden, gleichermassen. Die Präzisierung wurde zwar im Zuge der Einführung der Elementarschadenprävention ins Gesetz aufgenommen, allerdings ohne deren Geltung ausdrücklich auf diese zu beschränken. Mit dem Zusatz in § 27 Abs. 2 GebVG werden offensichtliche Pflichtverletzungen und grobfahrlässiges Handeln, die den Schaden bzw. den Schadeneintritt beeinflussen, sanktionsrechtlich gleichgestellt.