Bei Gebäuden, welche die vorgegebenen Schutzziele (§ 12 Abs. 5 GebVG in Verbindung mit § 5 GebVV) unterschreiten, wird die höhere Schadengefahr durch einen entsprechend höheren Selbstbehalt ausgeglichen (§ 23 Abs. 3 GebVG). Wer notwendige und zumutbare Schutzvorkehren nicht ergreift (§ 12 Abs. 4 GebVG), dem wird zusätzlich zum erhöhten - 15 -