Man erhofft sich dadurch eine Reduktion der Elementarschadenbelastung, entsprechend den Erfahrungen in der Feuerversicherung (Botschaft-GebVG 2011, S. 29 f.). Das bisherige Sanktionsinstrumentarium des GebVG wurde verfeinert, um den Anforderungen der Elementarschadenprävention differenziert Rechnung tragen zu können. So wurde der Selbstbehalt bei Elementarschäden neu risikobezogen ausgestaltet. Bei Gebäuden, welche die vorgegebenen Schutzziele (§ 12 Abs. 5 GebVG in Verbindung mit § 5 GebVV) unterschreiten, wird die höhere Schadengefahr durch einen entsprechend höheren Selbstbehalt ausgeglichen (§ 23 Abs. 3 GebVG).