Mit der Revision des GebVG im Jahr 2011 wurde neu die Elementarschadenpräventionspflicht als Obliegenheit ins Gesetz aufgenommen (§ 12 Abs. 4 GebVG). Wie schon bei der Brandversicherung (vgl. Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz, Brandschutzgesetz [BSG], SAR 585.100, vom 21. Februar 1989) sollen die Versicherten bei der Elementarschadenversicherung durch stärkere gesetzliche Anreize zu einem gefahrenpräventiven Handeln angehalten werden. Man erhofft sich dadurch eine Reduktion der Elementarschadenbelastung, entsprechend den Erfahrungen in der Feuerversicherung (Botschaft-GebVG 2011, S. 29 f.).