5.4.2. Der Wortlaut von § 27 Abs. 2 GebVG schränkt die Geltung des neuen Tatbestands nicht auf Verletzungen der Elementarschadenprävention ein. Die Norm befindet sich im Kapitel über die Berechnung und Auszahlung der Entschädigung, das sowohl für Feuer- wie auch für Elementarschäden gilt. Weder Wortlaut noch Systematik liefern eine eindeutige Antwort auf die gestellte Frage. Die Protokolle der Beratung des GebVG im Grossen Rat (1. Lesung, Protokoll vom 21. Juni 2011, Art. 1342, S. 3027 f.) sowie die Verordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVV, SAR 673.111) vom 2. Mai 2007 geben ebenfalls keine Hinweise zur Auslegung von § 27 Abs. 2 GebVG.