In der Solidargemeinschaft der Versicherten habe die Schadenverhütungspflicht generell ein besonderes Gewicht. Die Versicherten dürften nicht – mit Blick auf den bestehenden Versicherungsschutz – auf notwendige Schutzmassnahmen verzichten. Diese für Feuer- und Elementarschadenversicherung gleichermassen zutreffende, übergeordnete ratio legis stehe hinter der Anpassung von § 27 Abs. 2 GebVG. Eine Geltungsbeschränkung auf die Elementarschadenprävention sei nicht beabsichtigt und ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Verschärfung von § 27 Abs. 2 GebVG im Zuge der Einführung der Elementarschadenpräventionspflicht erfolgt sei (Duplik, S. 12 f.).