Es gebe keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Präventionspflichtverletzungen in den beiden Bereichen. Wenn schon müssten Verletzungen von Brandschutzvorschriften aufgrund des Schutzobjekts (Leib und Leben gegenüber Sachgüterschutz bei der Elementarschadenprävention) und des höheren Gefahren- und Schadenpotentials strenger sanktioniert werden. Im Übrigen müssten die Pflichtverletzungen unter den gegebenen Umständen als grobfahrlässig qualifiziert werden (Vernehmlassung, S. 16 f.).