5.3. Die AGV hält dem entgegen, Sinn und Zweck von § 12 Abs. 4 GebVG sei es, für die Elementarschadenprävention eine der Brandschadenprävention ähnliche Regelung zu schaffen. Man habe aber darauf verzichtet, dafür ein eigenes Gesetz zu erlassen. § 27 Abs. 2 GebVG sei zur besseren Durchsetzbarkeit präzisiert worden. Eine Beschränkung dieser Zwecksetzung auf die Elementarschadenprävention sei weder beabsichtigt noch mit dem Grundsatz der rechtsgleichen Rechtsanwendung vereinbar. Es gebe keinen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Präventionspflichtverletzungen in den beiden Bereichen.