Die Elementarschadenpräventionspflicht sei eine Obliegenheit und nicht selbstständig durchsetzbar. Um die Versicherten anzuhalten, der Präventionspflicht nachzukommen, sei § 27 Abs. 2 GebVG um den Tatbestand der "offenkundigen Missachtung der Präventionspflicht" ergänzt worden (Replik, S. 48). - 13 -