Schäden infolge von Konstruktions- und Unterhaltsmängeln würden nicht mehr gänzlich von der Deckung ausgeschlossen, dafür würden Sorgfaltspflichtverletzungen gestützt auf § 27 Abs. 1 und 2 GebVG mit dem Verlust oder der Kürzung der Entschädigung sanktioniert. Die neu ins Gesetz aufgenommene Präventionspflicht beschränke sich auf Elementarschäden, das ergebe sich zweifelsfrei aus der Botschaft des Regierungsrats zur Änderung des Gebäudeversicherungsgesetztes vom 16. März 2011, 1. Beratung (Botschaft-GebVG 2011). Ziel der Einführung der Präventionsobliegenheit sei eine Senkung der Elementarschadenbelastung durch verbesserten Schutz der Versicherungsobjekte gewesen.