Bei der Revision des GebVG von 2011 sei der Umfang der Elementarschadendeckung erweitert und im Gegenzug eine Elementarschadenpräventionsobliegenheit ins Gesetz aufgenommen worden (§ 12 Abs. 4 GebVG). Schäden infolge von Konstruktions- und Unterhaltsmängeln würden nicht mehr gänzlich von der Deckung ausgeschlossen, dafür würden Sorgfaltspflichtverletzungen gestützt auf § 27 Abs. 1 und 2 GebVG mit dem Verlust oder der Kürzung der Entschädigung sanktioniert.