Auf diese Bestimmung stützt sich die AGV für die Leistungskürzung im vorliegenden Fall. Sie wirft der A. vor, erforderliche und zumutbare Brandschutzmassnahen nicht ergriffen zu haben. Sie hätte nach Auffassung der AGV einen Sicherheitsbeauftragten einsetzen und Brandabschnitte bilden müssen. Ihre Unterlassungen seien kausal für den Eintritt und den Umfang des Schadens (Einspracheentscheid vom 20. Juli 2015, S. 5 und 7 ff. [Beschwerdebeilage 2]).