4.3. Die Entschädigung wurde nicht vollständig ausbezahlt, sondern gestützt auf § 27 Abs. 2 GebVG um Fr. 3'291'132.05 (rund 14.5 %) gekürzt. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob die AGV diese Kürzung zu Recht vorgenommen hat. - 12 - 5. 5.1. Gemäss § 27 Abs. 2 GebVG wird die Entschädigung nach Massgabe des Verschuldens gekürzt, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat oder wenn der Schaden auf eine offenkundige Missachtung der Präventionspflicht zurückzuführen ist.