Erst für den Fall des Unterliegens – d.h. wenn ein Fehlverhalten der A. vorliegend bestätigt würde – beabsichtigt die Beschwerdeführerin, Regress auf die F. zu nehmen. Dafür hätte sie ein Verfahren vor dem Zivilrichter anzustrengen, welcher unabhängig vom Entscheid des SKE Handlungen bzw. Unterlassungen der F. in Bezug auf deren Haftbarkeit beurteilen müsste. Ebenso wäre im Regressverfahren zu prüfen, ob sich bzw. in welchem Ausmass eine Pflichtverletzung der Regressnehmerin auf eine allfällige Haftung der F. auswirkt. Es geht damit um zwei vollständig unterschiedliche Fragenkomplexe, welche eine Beiladung ausschliessen. - 11 -