3.4. 3.4.1. Die von der AGV vorgenommene Kürzung sanktioniert das Verhalten der Beschwerdeführerin (Unterlassung von Brandschutzmassnahmen). Entsprechend sind im vorliegenden Verfahren das Verhalten und allfällige Verantwortlichkeiten der Beschwerdeführerin Thema – und nicht die Vorwerfbarkeit von Handlungen oder Unterlassungen der F. bzw. deren Angestellten. Untersucht werden soll insbesondere, ob die A. verpflichtet gewesen wäre, einen Sicherheitsverantwortlichen zu ernennen und Brandabschnitte zu bilden.