Es fehle zudem am eigenen Interesse der F. am Beschwerdeverfahren, weil diese je nach Ausgang mit Regressforderungen von der Beschwerdeführerin oder der Beschwerdegegnerin rechnen müsse (Vernehmlassung, S. 4 f.). Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung sei ein Zivilgericht im Übrigen nicht an die Erkenntnisse anderer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden gebunden, ausser das Bundesrecht sehe dies ausdrücklich vor (Duplik, S. 4).