3.2. Die Beschwerdegegnerin führt dagegen an, im Verfahren nach kantonalem öffentlichem Recht könne nicht über privatrechtliche Streitigkeiten verbindlich verfügt werden. Der Beschwerdeentscheid des SKE hätte für die Beigeladene keine Rechtskraft. Über allfällige vertragliche Schadenersatzforderungen der Beschwerdeführerin gegen die F. müsse im Zivilprozess entschieden werden. Es fehle zudem am eigenen Interesse der F. am Beschwerdeverfahren, weil diese je nach Ausgang mit Regressforderungen von der Beschwerdeführerin oder der Beschwerdegegnerin rechnen müsse (Vernehmlassung, S. 4 f.).