Die Regresssituation sei vorliegend nachgewiesen (Replik, S. 11 ff.). Die F. habe ihrerseits ein Interesse daran, dass das SKE zum Schluss komme, die Brandursache sei ungeklärt, weil sie dann nicht belangt werden könne (Replik, S. 14). Die Beiladung schütze die Beschwerdeführerin auch vor dem Vorwurf, im Verfahren gegen die AGV nicht alles Notwendige zur Abwehr der Leistungskürzung getan zu haben (Replik, S. 14). Das Beiladungsinteresse sei indirekter Natur. Es habe eine potentielle zukünftige Streitigkeit im Visier (zivilprozessualer Regress; Replik, S. 15).