3. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei die F. zum Verfahren beizuladen. Sie werde gegen diese zivilrechtliche Schritte anstrengen, wenn das Gericht die Leistungskürzung der AGV bestätige. Die Beschwerdeführerin habe ein Interesse daran, dass ein allfällig negativer Entscheid auch für die Beizuladende verbindlich sei (Beschwerde, S. 117 f.). Nach der Praxis sei eine Beiladung im Verfahren unter kantonal öffentlichem Recht auch dann möglich, wenn ein allfälliger Regressprozess zivilrechtlicher Natur sei. Die Regresssituation sei vorliegend nachgewiesen (Replik, S. 11 ff.).