Die ältere Verfahrensregel zum Rechtsschutz im GebVG (§ 51 Abs. 2 GebVG) verweist bloss auf die Verfahrensregeln des Verwaltungsgerichts, enthält aber keine besondere abweichende Bestimmung für das spezialverwaltungsgerichtliche Verfahren. Es geht daher die jüngere und spezifischere Norm von § 53 Abs. 2 Satz 2 VRPG vor, d.h. das SKE prüft auch in den Gebäudeversicherungsverfahren wie bisher mit voller Kognition (vgl. auch Markus Joos, in Urs Glaus/Heinrich Honsell [Hrsg.], Gebäudeversicherung, Systematischer Kommentar [GebV-Kommentar], Basel 2009, S. 408 N 16).