Der Vorbehalt betreffend besonderer Bestimmungen (§ 53 Abs. 2 VRPG) bezieht sich auf ausdrückliche Sonderregelungen wie die Kostentragung im Enteignungsverfahren (vgl. § 149 Abs. 2 BauG). Die ältere Verfahrensregel zum Rechtsschutz im GebVG (§ 51 Abs. 2 GebVG) verweist bloss auf die Verfahrensregeln des Verwaltungsgerichts, enthält aber keine besondere abweichende Bestimmung für das spezialverwaltungsgerichtliche Verfahren.