Die Bestimmungen im VRPG zum Verfahren des Spezialverwaltungsgerichts traten erst per 1. Januar 2009 in Kraft. Sie enthalten das bisher Geltende: Es sind die Verfahrensvorschriften für das Verwaltungsgericht anzuwenden, aber mit den umfassenderen Beschwerdegründen der Verwaltungsbeschwerde (§ 53 VRPG in Verbindung mit § 52 VRPG). Der Vorbehalt betreffend besonderer Bestimmungen (§ 53 Abs. 2 VRPG) bezieht sich auf ausdrückliche Sonderregelungen wie die Kostentragung im Enteignungsverfahren (vgl. § 149 Abs. 2 BauG).