Die A. war bei Schadeneintritt Stockwerkeigentümerin und ist demzufolge entschädigungsberechtigt und Partei im vorliegenden Verfahren. -8- 1.4. Auf die im Übrigen form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Parteien sind sich uneins über die Prüfungsbefugnis des SKE. Während die Beschwerdeführerin von einer vollen Prüfungsbefugnis des Gerichts ausgeht (Beschwerde, S. 7; Replik, S. 10), darf dieses nach Ansicht der AGV keine Ermessenskontrolle durchführen. Das sei bei der Prüfung des Umfangs der Leistungskürzung zu beachten (Vernehmlassung, S. 3, Duplik, S. 3).