Vom Brand war fast ausschliesslich die im Eigentum der A. stehende Stockwerkeinheit aaaa-2 (Räume der B. im 1. UG, EG und 1.-4. OG mit Nebenräumen im 1. UG) betroffen. In anderen Bereichen (darüber liegendes Stockwerk und Fenster unmittelbar beim Brandherd) entstanden nur Schäden von untergeordneter Bedeutung. Die AGV ging daher davon aus, dass die A. alleine zur Schadenregulierung legitimiert sei (Protokoll, S. 4 f.).