712m Abs. 1 Ziff. 6 ZGB), stellt sich die Frage, ob die A. als Stockwerkeigentümerin (und Miteigentümerin) am schadenbetroffenen Gebäude zur Beschwerdeführung ausschliesslich in eigenem Namen berechtigt ist. Darauf wird nachfolgend eingegangen. 1.3.3. Während der Bauphase war der Campus unter der Bauzeitversicherungspolice Nr. 300965, lautend auf A. (und nicht wie zu erwarten gewesen wäre -7- auf die seit 2011 bestehende Stockwerkeigentümergemeinschaft STWEG C. lautend), versichert.