1.2.2. Dem Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin vom 16. Februar 2017 betreffend Fachrichter J. wurde bei der Zusammensetzung des Gerichts Rechnung getragen (vorne G.). Es sind von den Parteien keine weiteren Ablehnungsbegehren gegen die teilnehmenden Richter und die teilnehmende Richterin gestellt worden (E-Mail des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2017; Protokoll, S. 3). 1.3. 1.3.1. Die A. ist Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids und insoweit (grundsätzlich) zur Beschwerde legitimiert (§ 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007).