P.2. Mit Einschreiben vom 28. Juni 2017 verlangte die A. die Ausfertigung des schriftlich begründeten Urteils. Q. Auf die genannten Rechtsschriften und weiteren Eingaben wird – soweit für die Entscheidung erforderlich – in den Erwägungen eingegangen. -6- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Einspracheentscheide der AGV können innert 30 Tagen nach Zustellung beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden (§ 51 Abs. 1 GebVG). 1.2. 1.2.1. Der Entscheid der AGV vom 20. Juli 2015 ist ein Einspracheentscheid gemäss § 51 Abs. 1 GebVG. Dessen Beurteilung fällt in die Zuständigkeit des Spezialverwaltungsgerichts.