O.1. Aufforderungsgemäss reichte der Vertreter der Beschwerdegegnerin die Kostennote vom 20. Juni 2017 ein (vorab per E-Mail). Diese wurde den Vertretern der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. Juni 2017 zur Stellungnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass das Urteil wunschgemäss (Protokoll, S. 47) vorerst im Dispositiv eröffnet werde. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin wurde mit einer Kopie des Schreibens bedient. O.2. Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 26. Juni 2017 auf eine Stellungnahme zur Kostennote verzichtet. P.1. Das Urteil vom 14. Juni 2017 wurden den Parteien vorab im Dispositiv eröffnet (Versand vom 27. Juni 2017).