F.1. Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 teilte das Gericht den Parteien mit, dass die Verhandlung am 14. Juni 2017 stattfinden werde. Der AGV wurde gleichzeitig die Eingabe der A. vom 22. Dezember 2016 samt Beilage zugestellt mit dem Hinweis, dass sie dazu an der Verhandlung Stellung nehmen könne. F.2. Mit Schreiben vom 23. Januar 2017 ersuchte die AGV um Fristansetzung für eine Stellungnahme zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 22. Dezember 2016. Das SKE antwortete darauf am 24. Januar 2017, dem Replikrecht werde mit der Möglichkeit, sich an der Verhandlung zu äussern, Rechnung getragen.