8.2. Die Parteikosten von anwaltlich vertretenen Parteien werden nach demselben Grundsatz verlegt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Dementsprechend ist der unterliegenden (vertretenen) Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung auszurichten. Dem Gericht wird beantragt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 4'500.00, der Kanzleigebühr von CHF 273.00 sowie den Auslagen von CHF 125.00, zusammen CHF 4'898.00, hat die Beschwerdeführerin zu bezahlen. - 19 - 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.