7.3. Aufgrund dieser Erwägungen kann die Beschwerdegegnerin nicht zur Übernahme der geltend gemachten weiteren Schäden an Kellerwänden und Kellerboden verpflichtet werden, weder im Rahmen der Elementarschadenversicherung, noch im Rahmen der Gebäudewasserversicherung. 7.4. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1. Die Kosten des Verfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens auf die Parteien zu verlegen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Verfahrenskosten zu tragen.