7.2. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sodann ausgeführt, dass die Feuchtigkeit im Kellergeschoss bereits im Dezember 2011 – und damit vor der Eröffnung des Einspracheentscheides vom 30. Juli 2012 – festgestellt worden sei (Protokoll, S. 5 und 7). Die vom Ehemann der Beschwerdeführerin aufgenommenen Fotografien datieren vom 6. August 2012 (Messgerät mit der Anzeige 89 % Luftfeuchtigkeit bzw. Riss) und wurden damit noch innerhalb der durch den Einspracheentscheid vom 30. Juli 2012 ausgelösten Rechtsmittelfrist aufgenommen. Eine nachgewiesene konkrete Schadenmeldung erfolgte aber erst nach dem Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides und damit wohl verspätet.