GebVG in der vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2012 gültigen und aktuellen Fassung) entstehen. Nicht gedeckt sind ferner Schäden, die im Wesentlichen durch fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt verursacht worden sind (§ 12 Abs. 2 lit. f und g GebVG in der vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2012 gültigen Fassung; gleich § 12 Abs. 3 GebVG in der aktuellen Fassung). Die Bestimmungen zur Elementarschadenversicherung decken sich – mit Ausnahme derjenigen zum Kanalisationsrückstau – inhaltlich mit denjenigen der Gebäudewasserversicherung.