6.4. Die Elementarschadenversicherung deckt Schäden an Gebäuden, die durch Hochwasser und Überschwemmungen entstehen (§ 12 Abs. 1 lit. c GebVG in der vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2012 gültigen Fassung; gleich § 12 Abs. 1 lit. c GebVG in der aktuellen Fassung). Nicht gedeckt werden Schäden, die durch Eindringen von Regen-, Schnee- und Hangwasser durch Dach, Wände, Fenster und Böden (§ 12 Abs. 2 lit. b GebVG in der vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2012 gültigen und aktuellen Fassung) sowie durch Rückstau von Kanalisationen (§ 12 Abs. 2 lit. c GebVG in der vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2012 gültigen und aktuellen Fassung) entstehen.