Einen eingetretenen Schaden haben die Versicherten unverzüglich der AGV zu melden (§ 5 GebWVV). Bei schuldhafter Missachtung von Sorgfaltspflichten, von vertraglichen oder gesetzlichen Sicherheitsvorschriften oder von anderen Obliegenheiten kann die Entschädigung in dem Ausmass herabgesetzt werden, als Eintritt und Umfang des Schadens dadurch beeinflusst wurden (§ 6 Abs. 1 GebWVV).