6.3. Die Versicherten sind zur Sorgfalt verpflichtet und haben namentlich die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz des versicherten Gebäudes gegen die versicherten Gefahren zu treffen. Insbesondere haben sie die Wasserleitungen, die daran angeschlossenen Anlagen, Einrichtungen und Apparate auf ihre Kosten in Stand zu halten und verstopfte Wasserleitungsanlagen reinigen zu lassen (§ 4 Abs. 1 GebWVV). Einen eingetretenen Schaden haben die Versicherten unverzüglich der AGV zu melden (§ 5 GebWVV).