Weiter ist das Gebäude für Schäden versichert, die durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, das durch das Dach des versicherten Gebäudes, aus dessen Dachrinnen oder Aussenablaufrohren oder durch geschlossene Fenster, Türen und Oberlichter ins Gebäude eingedrungen ist, versichert (lit. b). Ebenso sind Schäden im Inneren des Gebäudes versichert, die durch Rückstau aus der Abwasserkanalisation des versicherten Gebäudes oder durch Grundwasser entstehen (§ 2 Abs. 2 GebWVV). In § 2a GebWVV werden weitere versicherte Nebenleistungen genannt, welche jedoch in Bezug auf die Feuchtigkeit in Kellerboden und Kellerwände keine Bedeutung haben.