6. 6.1. Nach § 2 Abs. 1 der GebWVV deckt die Gebäudeversicherung das in der Police bezeichnete Gebäude gegen Schäden, die durch ausfliessendes Wasser aus privaten Leitungen, die dem versicherten Gebäude dienen (lit. a Ziff. 1), sowie aus Anlagen, Einrichtungen und Apparaten, die an diesen Leitungen angeschlossen sind (lit. a Ziff. 2), entstehen. Weiter ist das Gebäude für Schäden versichert, die durch Regen-, Schnee- und Schmelzwasser, das durch das Dach des versicherten Gebäudes, aus dessen Dachrinnen oder Aussenablaufrohren oder durch geschlossene Fenster, Türen und Oberlichter ins Gebäude eingedrungen ist, versichert (lit.