Die Beschwerdeführerin konnte rechtzeitig Beschwerde erheben. Die Parteien haben sich zur Sache im Rechtsschriftenwechsel und an der Verhandlung vom 11. Mai 2016 äussern können. Die entscheidrelevanten Fakten liegen vor. Nachfolgend ist somit auf die Frage der Pflicht zur Schadentragung einzugehen.