5.7. Damit ist im Ergebnis auf die Beschwerde einzutreten. Weiter ist insbesondere davon auszugehen, dass das Schreiben der AGV vom 20. April 2015 von der Beschwerdeführerin zu Recht als Verfügung und das Schreiben der AGV vom 22. Juni 2015 als Einspracheentscheid qualifiziert wurden. Die Beschwerdegegnerin hat sich in den Schreiben vom 20. April 2015 und 22. Juni 2015 – wenn auch rudimentär – zu den geltend gemachten weiteren Schäden geäussert.