5.6. Nach Auffassung des SKE ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenereignis vom 18. Juni 2011 und der Feuchtigkeit in Kellerwand und Kellerboden (Raum "stilles Gewerbe" und "Keller 2") nach der Lebenserfahrung überwiegend wahrscheinlich. Es handelt sich damit in rechtlicher Hinsicht um einen durch ein vor dem 1. Juli 2012 eingetretenes Ereignis bewirkten Schaden. Damit ist aber noch nicht gesagt, dass die Beschwerdegegnerin dafür ersatzpflichtig wäre. - 16 -