5.5. Zwischen dem Schadenereignis und der Geltendmachung von weiterem Schaden im Gebäudeinnern verstrich zwar über ein Jahr. Dass das Schadenereignis vom 18. Juni 2011 (starke Regenfälle und Überlaufen des Regenwassertanks) für ab dem Oktober 2012 geltend gemachte Feuchtigkeit in Kellerwand und Boden kausal sein könnte, ist dennoch sehr wahrscheinlich. Immerhin hat der Ehemann der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass er den Schaden zeitnah schon im Dezember 2011 festgestellt habe (Protokoll, S. 5 und S. 7).