5.4. Es ist gestützt auf diese Erwägungen davon auszugehen, dass am 18. Juni 2011 Wasser wegen der starken Regenfälle und des überlaufenden Wassertanks durch die undichte Rohrdurchdringung in das Gebäude gelangt ist und – wie vom Ehemann der Beschwerdeführerin beschrieben (Protokoll, 4) – den Zwischenraum zwischen Betonmauer und dichter Dampfsperre mindestens teilweise auffüllte. Im Anschluss daran ist das Wasser – unter dem Kunststoffbodenbelag der Kellerräume für "stilles Gewerbe" und "Keller 2" in den Kellerboden (Fundamentplatte/Unterlagsboden) diffundiert.