5.3. Es ist weiter davon auszugehen, dass die Reparaturarbeiten sowie die Wiederherstellungsarbeiten im Aussenbereich fachmännisch ausgeführt worden sind. Insofern kann nicht angenommen werden, dass eine Beschädigung an der Aussenseite der heute feuchten Mauer bestand. Ansonsten müsste von einer unsachgemässen Arbeitsausführung ausgegangen werden, welche das Eindringen von weiterem Wasser in die Kellermauer begünstigt hätte. Bei unsachgemässer Arbeitsausführung wäre die AGV für einen daraus entstandenen weiteren Schaden nicht ersatzpflichtig (vgl. § 3 lit. a GebWVV; Erw. 6.2).