Zusammenfassend ist es wenig wahrscheinlich, dass Wasser nach dem Schadenereignis vom 18. Juni 2011 weiter von aussen in das bzw. durch das Mauerwerk eingedrungen ist. Die unter Bodenniveau liegenden Aussenmauern waren flächig gegen das Eindringen von Wasser geschützt. In den Keller eindringendes Wasser wurde laut der Schlussrechnung der AGV vom 30. Januar 2012 von den Hausbewohnern aufgewischt (vgl. auch die Angaben des Ehemannes der Beschwerdeführerin an der Verhandlung vom 11. Mai 2016; Protokoll, S. 4). Es ist nicht im Gebäude versickert.