Es ist jedoch zu prüfen, ob zwischen dem Schadenereignis vom 18. Juni 2011 und den anlässlich der Besichtigungen vom 13. Dezember 2012 und 18. September 2014 bzw. 15. Oktober 2015 im Keller festgestellten feuchten Bauteilen (Wand/Boden) von der beweisbelasteten Beschwerdeführerin ein Kausalzusammenhang nachgewiesen worden ist. Dabei ist entscheidend, ob der Schaden mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder mit einer auf der Lebenserfahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begründen ist. Der Vollbeweis kann nicht verlangt werden (vorne Erw. 3.2.).