4.3.5. Gestützt auf die Ausführungen in der Vernehmlassung der AGV und gestützt auf die Angaben von Schätzungsexperte F. ist davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Besichtigung vom 13. Dezember 2012 Feuchtigkeitsschäden an der Liegenschaft der Beschwerdeführerin bestanden. Unklar ist deren Ursache. Ein Augenschein oder die Befragung von Zeugen erübrigt sich damit, soweit ein Feuchtigkeitsschaden geltend gemacht wird. - 14 -